Die Parteien streiten über die Zahlung einer Funktionszulage im Schreibdienst.
Die Klägerin ist beim Beklagten seit 1. Oktober 1989 beschäftigt. Diesem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 1989 zugrunde, der u.a. folgende Vereinbarungen enthält:
"§ 3
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem
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