Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin eine Ausbildungsvergütung zusteht.
Die Beklagte ist eine gemeinnützige Bildungseinrichtung. Das Arbeitsamt bewilligte mit Bescheid vom 14.07.1995 (Bl. 92 d. A.) im Rahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter der Klägerin die Berufsausbildung als Köchin durch die Beklagte für die Zeit vom 01.09.1994 bis 31.08.1998. Mit Änderungsbescheid vom 17.07.1998 (Bl. 16 d. A.) wurde die Berufsausbildung bis 26.02.1999 verlängert. Die Klägerin legte am 25.01.1999 die Abschlussprüfung ab.
Die Parteien schlossen unter dem 01.09.1995 einen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 3, 4 d. A.), der unter Ziff. E folgende Regelung enthält:
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