LAG Berlin, vom 22.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 398/53
Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot nach MuSchG
BAG, Urteil vom 14.10.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 30/53
DRsp Nr. 2007/23174
Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot nach MuSchG
»Die Leistungspflicht des Arbeitgebers auf Fortzahlung des Lohnes nach allgemein-rechtlichen Bestimmungen (§ 616BGB, § 63HGB, § 133cGewO, TarVertr.) hat bei individuellen Beschäftigungsverboten den Vorrang, die Leistungspflicht der Krankenkasse ist nur subsidiär. Sie kann Erstattung der verauslagten Beträge verlangen. Dagegen hat die Krankenkasse während der Schutzfristen des § 2 Abs. 2 [MuSchG] die Lasten aus der Gewährung des Wochengeldes allein zu tragen, selbst wenn bei der Mutter sich in dieser Zeit anormale Schwangerschaftsbeschwerden gezeigt haben sollten.«