Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit dem 16. Mai 1995 als gewerblicher Arbeitnehmer in der Funktion eines sog. Springers beschäftigt. Er erhält einen Stundenlohn von 19,30 DM brutto. Der Kläger war in der Zeit vom 5. Oktober bis 10. November 1996 und an 53,2 Stunden im Februar 1997 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohnes. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.
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