ArbG Saarbrücken, vom 09.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 311/95
Arbeitsentgelt: Differenzierung zwischen Tarifarbeitnehmer und ABM-Kräften - Gleichbehandlungsgrundsatz
LAG Saarland, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 162/96
DRsp Nr. 2001/5683
Arbeitsentgelt: Differenzierung zwischen Tarifarbeitnehmer und ABM-Kräften - Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Nachdem § 94 Abs 1AFG durch das BeschFG vom 26.07.1994 (BGBl I S. 1786) mit Wirkung vom 01.08.1994 dahingehend geändert wurde, dass das zuschussfähige Arbeitsentgelt auf 90 % des Entgelts für vergleichbare ungeförderte Tätigkeiten abgesenkt worden ist, können Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes jedenfalls mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigt werden, Arbeitsverträge schließen mit einer Vergütung in Höhe von lediglich 90 % der Vergütung nach dem einschlägigen Tarifvertrag.2. Eine Differenzierung nach Tarifarbeitnehmern einerseits und ABM-Kräften andererseits ist im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht sachfremd.
Normenkette:
AFG § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1 ;
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