EuGH - Urteil vom 04.06.1992
Rs C-360/90
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu Art. 119 EWG-Vertrag
AP Nr. 89 zu § 37 BetrVG 1972
AP Nr. 91 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
AiB 1992, 527
AuR 1992, 382
BB 1992, 2073
BetrAV 1992, 229
BetrR 1992, 107
DB 1992, 1481
DWiR 1992, 333
DZWIR 1992, 333
EWiR 1993, 45
EuGHE Slg. I-1992, 3589
EuGRZ 1992, 256
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 6
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 108
EzB BetrVG § 37 Nr. 145
NZA 1992, 687
VIZ 1992, 483
ZTR 1992, 343
ZfPR 1993, 23
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 24.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 64/90

Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen

EuGH, Urteil vom 04.06.1992 - Aktenzeichen Rs C-360/90

DRsp Nr. 2002/7524

Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen

Der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag umfasst alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig. Unter diesen Begriff fällt die Vergütung, die der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder der Bezahlung von Überstunden wegen der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, schuldet und die den Betroffenen ein Einkommen sichern soll, selbst wenn sie während der Dauer der Schulungsveranstaltungen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben. Auch wenn sich eine derartige Vergütung als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, so wird sie vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gezahlt.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; Richtlinie 75/117/EWG;

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen: