LAG Berlin, vom 24.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 64/90
Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen
EuGH, Urteil vom 04.06.1992 - Aktenzeichen Rs C-360/90
DRsp Nr. 2002/7524
Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen
Der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag umfasst alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig. Unter diesen Begriff fällt die Vergütung, die der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder der Bezahlung von Überstunden wegen der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, schuldet und die den Betroffenen ein Einkommen sichern soll, selbst wenn sie während der Dauer der Schulungsveranstaltungen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben. Auch wenn sich eine derartige Vergütung als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, so wird sie vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gezahlt.