Wird eine Ausbildung von einem gemeinnützigen Bildungsträger, dessen Gesellschaft ein Arbeitgeberverband ist, durchgeführt, in dem die praktische Ausbildung in einem Drittbetrieb (hier: der Metallindustrie) durchgehend erfolgt, so kann auch eine erheblich unter dem Tarifniveau der Metallindustrie liegende Ausbildungsvergütung noch angemessen im Sinne von § 10 Abs. 1BBiG sein, wenn die Ausbildung zum überwiegenden Teil (hier ca. 2/3 der Ausbildungsvergütung) durch staatliche Stellen finanziert wird.
Normenkette:
BBiG § 10 Abs. 1 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung.
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