LAG München - Urteil vom 10.09.1997
9 Sa 103/97
Normen:
ArbGG § 48 ; BGB §§ 387 388 389 ; GVG § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg - 6 Ca 3997/96 - 6 Ca 4000/96 - 6 Ca 4001/96 - 6 Ca 4002/96 - 6 Ca 4003/96 - 6 Ca 3999/96 - 15.01.97,

Arbeitsentgelt: Aufrechnung des Arbeitgebers mit rechtswegfremden Forderungen - Miet- und Schadensersatzforderungen

LAG München, Urteil vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 103/97

DRsp Nr. 2002/15021

Arbeitsentgelt: Aufrechnung des Arbeitgebers mit rechtswegfremden Forderungen - Miet- und Schadensersatzforderungen

1. Bei dem Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit handelt es sich nicht mehr um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern um eine Frage der Rechtswegzuständigkeit. 2. Forderungen, die an sich vor den Zivilgerichten eingeklagt werden müssten, können auch vor den Arbeitsgerichten zur Aufrechnung gestellt werden. 3. Wer eine Aufrechnung erklärt, hat im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung.

Normenkette:

ArbGG § 48 ; BGB §§ 387 388 389 ; GVG § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ausstehende Vergütungsteile, die die Beklagte einbehalten hat.

Die Kläger waren zunächst bei der Firma C beschäftigt, ab 1995 bis 15.12.1995 dann bei der Beklagten im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Sie waren meist im Bereich M eingesetzt und dort in Wohnunterkünften der Beklagten untergebracht.