Die Parteien streiten über die Zahlung einer arbeitsvertraglich geregelten Anwesenheitsprämie für fünf Wochen der Monate September und Oktober 1996.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1991 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden, die auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilt sind, als Schlosser beschäftigt. Seit 1993 ist er Mitglied des Betriebsrats. Wie auch mit den übrigen Schlossern und Produktionsarbeitern ist in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages unter anderem folgendes vereinbart:
"Zuzüglich hierzu leistet der Arbeitgeber eine Prämie in Höhe von DM 100,00 brutto pro Woche.
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