Die Parteien streiten um eine anteilige Zuwendung für das Kalenderjahr 1986.
Der Kläger war seit dem Jahre 1984 bei der Beklagten als Dipl.-Ingenieur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eigener Kündigung des Klägers zum 30. September 1986.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der zwischen der Beklagten und anderen Gesellschaften einerseits und der Gewerkschaft ÖTV andererseits geschlossene Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeitnehmer vom 29. November 1985 (TV) Anwendung. Dort heißt es u.a.:
Zuwendungen
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