Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren noch über Vergütungs- bzw. Überstundenvergütungsansprüche der Klägerin.
Die Beklagte beschäftigte die Klägerin, die nicht kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden ist, seit dem 4.08.98 auf der Grundlage eines auf den 3.08.99 befristeten Arbeitsvertrages. In dem Arbeitsvertrag heißt es u.a.:
"Es gilt eine Probezeit von 2 Monaten, während dieser Zeit kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Es gilt der laufende Manteltarifvertrag. Die Lohn- bzw. Gehaltszahlungen sowie die Urlaubsregelungen sind im laufenden Manteltarifvertrag enthalten. Urlaubsmeldungen sind immer im Januar im Büro abzugeben."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 15, 15 R. und 16 d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin für den Monat Juni 1999 am 21. bzw. 28.10.99 1.000,-- DM bzw. 1.387,89 DM netto.
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