BAG - Urteil vom 09.08.1995
10 AZR 485/94
Normen:
AFG §§ 101 105a ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV über die Zahlung einer Sondervergütung im Kfz-Gewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen § 3 Nr. 4 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1760/93
ArbG Wuppertal, vom 07.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4131/93

Arbeitsentgelt: Anspruch auf anteilige Sondervergütung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 485/94

DRsp Nr. 2002/7642

Arbeitsentgelt: Anspruch auf anteilige Sondervergütung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses

1. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Pflicht zur Arbeitsleistung und zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann. 2. Erkennt ein Arbeitnehmer seine geschuldete Dienstbereitschaft nicht mehr an und verzichtet der Arbeitgeber auf seine Verfügungsmacht ihm gegenüber, wird damit die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers suspendiert. Dass damit auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine vereinbarte Vergütung zu zahlen, suspendiert ist, bedarf keiner zusätzlichen ausdrücklichen Erwähnung mehr.

Normenkette:

AFG §§ 101 105a ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV über die Zahlung einer Sondervergütung im Kfz-Gewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen § 3 Nr. 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine restliche Jahressonderzahlung für das Jahr 1992.