Die Parteien streiten über ein tarifliches 13. Monatseinkommen.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (
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