Der Kläger ist seit etwa 1925 bei der Beklagten als Gussputzer beschäftigt, und zwar - seit Jahren - innerhalb einer Kolonne gegen "Prämienlohn". Die Parteien sind Mitglieder der Verbände, die die in diesem Urteil erwähnten Tarifverträge abgeschlossen haben.
Der Kläger erhielt die folgende Vergütung:
1. einen Grundstundenlohn, und zwar seit November 1951 in der Höhe von 1,12 DM die Stunde,
2. eine "Teuerungszulage" von 0,08 DM die Stunde seit 1949,
3. eine Prämie, die aus seinem Anteil an der für die geputzte Tonne Guss der Kolonne gezahlten Gruppenprämie bestand, und zwar seit November 1951 in der Höhe von 3,50 DM.
Hiernach erreichte der Effektivstundenlohn des Klägers durchschnittlich etwa 1,70 DM. Der tarifliche Stundenlohn betrug für Putzer damals zunächst 1,03 DM, später 1,10 DM.
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