Der Kläger steht seit dem 25.09.69 als Kokillengießer in den Diensten der Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter in der B Metall- und Elektroindustrie, Tarifgebiet I, Anwendung.
Seit Ende 1996 erhielt der vorher im Akkord beschäftigte Kläger Lohnausgleich in Höhe von 95 % seines von November 1995 bis Oktober 1996 erzielten Akkorddurchschnitts mit 27,66 DM brutto pro Stunde. Diesen Stundenlohn erhöhte die Beklagte für die Zeit ab 01.04.97 entsprechend der Tariflohnerhöhung von 1,5 % auf 28,07 DM brutto.
Mit seiner Klage hat der Kläger Feststellung einer weiteren Lohnerhöhung um 2,5 % ab 01.04.98 auf 28,77 DM brutto sowie Zahlung der sich daraus ergebenden Differenz in Höhe von insgesamt 240,78 DM brutto für April und Mai 1998 verlangt.
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