Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche des Klägers.
Der Beklagte ist ein Verein, der Aufgaben der technischen Überwachung in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wahrnimmt. Er gehört nicht der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine an, die zumindest seit 1975 Vergütungstarifverträge abgeschlossen hat. Der Kläger ist beim Beklagten als amtlich anerkannter Sachverständiger beschäftigt. In dem am 1. Dezember 1970 abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag heißt es u.a.:
"...
3. Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttoentgelt, das sich wie folgt zusammensetzt:
Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe LBO 10/5 DM 1.090,10 DM
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