Der am 26.09.1951 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1980 bei der Beklagten, die dem S. Konzern angehört, als Elektrotechniker beschäftigt, und zwar laut Arbeitsvertrag vom 04.06.1980 (Bl. 6 ff d. A.).
Hinsichtlich der Tarifbindung enthält der Arbeitsvertrag in II 4 folgende Regelung:
"4. Kollektiv-Regelung
Für die Arbeitsbedingungen gelten die jeweils gültigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die Betriebsordnung. Sie sind für beide Parteien dieses Anstellungsvertrages bindend."
Damit gelten hier die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|