BAG - Urteil vom 21.05.2008
5 AZR 187/07
Normen:
EG Art. 141 ; GG Art. 6 Abs. 1, 2 ; BEEG § 15 Abs. 2 S. 6 ; ZPO § 256 ; Entgelttarifvertrag der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx (vom 1. März 1999) § 3 ; Manteltarifvertrag der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx (vom 1. März 1999) § 9 § 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 15 BEEG
ArbRB 2008, 263
AuR 2008, 322
BAGE 126, 375
DB 2008, 1918
MDR 2008, 1220
NZA 2008, 955
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 588/06
ArbG Trier, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2022/05

Arbeitsentgelt - Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 187/07

DRsp Nr. 2008/15866

Arbeitsentgelt - Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

»Die tarifvertragliche Regelung einer besonderen Leistung, die ein zusätzliches Entgelt darstellt und mit der der Zuwachs an Erfahrungswissen honoriert werden soll, darf Zeiten des Erziehungsurlaubs unberücksichtigt lassen.«

Orientierungssätze: 1. Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist nur gegeben, wenn die streitige Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Zudem muss der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entsprechen und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sein. 2. Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn mit der tatsächlichen Arbeitsleistung ein Zuwachs an Erfahrungswissen verbunden ist, der durch das Entgelt vergütet werden soll.

Normenkette:

EG Art. 141 ; GG Art. 6 Abs. 1, 2 ; BEEG § 15 Abs. 2 S. 6 ; ZPO § 256 ; Entgelttarifvertrag der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx (vom 1. März 1999) § 3 ; Manteltarifvertrag der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx (vom 1. März 1999) § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bemessung einer tariflichen Betriebszugehörigkeitszulage.