Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Betriebsrat für die Zeit seiner Freistellung eine als Fahrentschädigung bezeichnete Leistung zu gewähren.
Der Kläger ist bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 19. Dezember 1988 beschäftigt. Ab 1. März 1990 war er im Zugbegleitdienst tätig. Von dieser Tätigkeit war er von Januar bis April 1994 als Übergangsbetriebsrat iSv. Art. 2 § 15 Abs. 1 ENeuOG (BGBl. 1993 I S 2378) freigestellt.
Die Beklagte bezahlte entsprechend einer "Richtlinie für die Gewährung der Aufwandsentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter der Deutschen Bundesbahn" vom 15. Juni 1990 (FAE-Richtlinie), die mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neugefaßt wurde, eine sog. "Fahrentschädigung" an die im Zugbegleitdienst eingesetzten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Fahrentschädigung war als "Aufwandsentschädigung iSd. §
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