BAG - Urteil vom 05.04.2000
7 AZR 213/99
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 131 zu § 37 BetrVG 1972
BB 2001, 96
NZA 2000, 1174
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9841/96
LAG Nürnberg, vom 12.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 148/97

Arbeitsentgelt - Aufwandsentschädigung

BAG, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 213/99

DRsp Nr. 2000/8435

Arbeitsentgelt - Aufwandsentschädigung

»Die nach der Richtlinie für die Gewährung der Aufwandsentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter der Deutschen Bundesbahn gewährte Fahrentschädigung gehört zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Betriebsrat für die Zeit seiner Freistellung eine als Fahrentschädigung bezeichnete Leistung zu gewähren.

Der Kläger ist bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 19. Dezember 1988 beschäftigt. Ab 1. März 1990 war er im Zugbegleitdienst tätig. Von dieser Tätigkeit war er von Januar bis April 1994 als Übergangsbetriebsrat iSv. Art. 2 § 15 Abs. 1 ENeuOG (BGBl. 1993 I S 2378) freigestellt.

Die Beklagte bezahlte entsprechend einer "Richtlinie für die Gewährung der Aufwandsentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter der Deutschen Bundesbahn" vom 15. Juni 1990 (FAE-Richtlinie), die mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neugefaßt wurde, eine sog. "Fahrentschädigung" an die im Zugbegleitdienst eingesetzten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Fahrentschädigung war als "Aufwandsentschädigung iSd. § 17 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)" bezeichnet. Zu ihrem Zweck heißt es in Nr. 1 der FAE-Richtlinie: