Die Berufung der Beklagten 1) - 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09. Februar 2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1.08.2010 bis zum 24.09.2010.
Die Beklagte 1) betreibt in der Rechtsform einer GbR eine Versicherungsagentur. Die Beklagten 2) und 3) sind ihre Gesellschafter. Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.03.2010 (Bl. 4-6 d.A.) in der Zeit vom 1.04.2010 bis zum 30.09.2010 zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.500,00 (€ 1.855,29 netto) bei der Beklagten 1) als Vertriebsassistent beschäftigt. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Vermittlung von Versicherungen.
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