BAG - Urteil vom 26.04.1995
7 AZR 936/94
Normen:
AFG § 91, § 93 ; BGB § 249, § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 91 AFG
BB 1995, 1963
DB 1995, 2384
EzA § 620 BGB Nr. 133
NZA 1996, 87
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 07. Dezember 1993 Köln - 12 Ca 2612/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. August 1994 Köln - 1 Sa 415/94 -,

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und befristeter Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 936/94

DRsp Nr. 1995/10264

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und befristeter Arbeitsvertrag

»Eine Nebenbestimmung im Zuweisungsbescheid, die eine Förderung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von einer späteren Übernahme des zugewiesenen Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abhängig macht, begründet keine Rechte des Arbeitnehmers auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Maßnahmeträger. Das schließt es nicht aus, daß der Maßnahmeträger bei dem Arbeitnehmer die berechtigte Erwartung geweckt hat, mit ihm nach Abschluß der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis unbefristet fortzusetzen. Hierzu kann er wegen eines von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestandes verpflichtet sein.«

Normenkette:

AFG § 91, § 93 ; BGB § 249, § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.