Der Kläger, der der Gewerkschaft ÖTV angehört, ist als Omnibusfahrer bei der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II), die Sonderregelungen für die Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nach § 2 Buchst. a MTB II (SR 2 a MTB II) sowie der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 in der jeweiligen Fassung (Kraftfahrer-TV) Anwendung.
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