Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Rufbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft angeordnet hatte.
Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Krankenwagenfahrer im Rettungsdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung.
Einsatzort des Klägers ist das Kreiskrankenhaus in Sulingen, das von seiner Wohnung ca. 2,5 km entfernt liegt. Von dort kann er das Krankenhaus innerhalb von 10 Minuten erreichen, wenn er die erforderliche Dienstkleidung trägt. Wenn er sich erst ankleiden muß, benötigt er 12 bis 15 Minuten zur Einsatzstelle.
Neben seiner regelmäßigen Arbeitszeit leistet der Kläger Arbeitsbereitschaft in den Räumen des Krankenhauses. Bei Rufbereitschaft hält sich der Kläger regelmäßig in seiner Wohnung auf.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 wurde folgende Anordnung getroffen:
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