A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 1) beteiligte Antragsteller weiterhin dem Aufsichtsrat der Arbeitgeberin als Arbeitnehmervertreter angehört.
Die Arbeitgeberin ist eine Kreditversicherungs Aktiengesellschaft. Der am 31. Januar 1939 geborene Antragsteller war bei ihr seit dem 1. April 1981 als Klimamonteur beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 schloß er mit der Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung. Danach war er bis zum 30. April 1999 in Vollzeit tätig. Bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2001 war eine Freistellung ohne Arbeitsverpflichtung vereinbart (sog. Blockmodell). Der Vertrag sah für die gesamte Dauer der Altersteilzeit eine Vergütung in Höhe der Hälfte der bisherigen Vergütung zuzüglich einer Aufstockungszahlung vor.
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