Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob aufgrund des Art.
Die am geborene Klägerin hat am 16. Oktober 1995 mit der Firma (im Folgenden abgekürzt einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach sie als Sicherheitskraft im Bereich der U-Bahnwache eingesetzt wird (Bl. 10/11 d.A.). Die Firma hat sich dabei arbeitsvertraglich vorbehalten, die Klägerin auch mit anderen Tätigkeiten zu betrauen.
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