Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zustandegekommen ist.
Die Klägerin wurde im Oktober 1995 bei der - zwischenzeitlich umfirmierten - R Sicherheit GmbH (Bewachungsunternehmen) als Sicherheitskraft im Bereich der U-Bahn-Wache eingestellt. Das Bewachungsunternehmen besitzt keine Erlaubnis zur Verleihung von Arbeitnehmern.
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