BAG - Urteil vom 19.01.2000
7 AZR 6/99
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10260/97
LAG München, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 127/98

Arbeitnehmerüberlassung: Gesetzliche Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

BAG, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 6/99

DRsp Nr. 2002/14925

Arbeitnehmerüberlassung: Gesetzliche Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

1. Die Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist durch eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher und dem Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer gekennzeichnet. 2. Danach setzt das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags voraus, der auch konkludent erfolgen kann, wobei notwendiger Inhalt dieses Vertrags die Verpflichtung des Verleihers ist, dem Entleiher zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zustandegekommen ist.

Die Klägerin wurde im Oktober 1995 bei der - zwischenzeitlich umfirmierten - R Sicherheit GmbH (Bewachungsunternehmen) als Sicherheitskraft im Bereich der U-Bahn-Wache eingestellt. Das Bewachungsunternehmen besitzt keine Erlaubnis zur Verleihung von Arbeitnehmern.