1. Der innerbetriebliche Fremdfirmeneinsatz auf Dienst- oder Werkvertragsbasis ist - ohne daß dem Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes entgegenstünden - auch dann zulässig, wenn innerbetriebliche Daueraufgaben zum Leistungsgegenstand erhoben werden - selbst wenn es sich dabei nicht um Hilfs- und periphere Dienste handelt, sondern um solche, mit denen der eigentliche Betriebszweck teilweise verwirklicht wird.2. Kriterien des Sachverhalts, die mit solcher "internen Fremdvergabe" üblicherweise einherzugehen pflegen, indizieren deshalb keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und führen damit zu keiner Umkehr der Beweislast oder verminderten Anforderung an die Darlegungslast (z.B. Sitz und Verwaltung der Fremdfirma auf dem Gelände des gastgebenden Betriebes, Verweildauer der Fremdfirma und ihrer Belegschaft, Kleidung der aufgenommenen Arbeitnehmer, deren Einweisung und Einarbeitung, Betriebsmittelnutzung, Nutzung von Sozialräumen, enge Zusammenarbeit der Belegschaften, Arbeitsvorgaben durch Sachzwänge).
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