LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.02.2012
10 Sa 99/11
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 324/10

Arbeitnehmerüberlassung bei Betriebsübergang auf Tochterunternehmen; unbegründete Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Auftragserledigung in betriebsmittelarmen Betrieb durch Personaldienstleistungsunternehmen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 99/11

DRsp Nr. 2012/15609

Arbeitnehmerüberlassung bei Betriebsübergang auf Tochterunternehmen; unbegründete Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Auftragserledigung in betriebsmittelarmen Betrieb durch Personaldienstleistungsunternehmen

Wird das Personal eines betriebsmittelarmen Betriebs oder Betriebsteils zum wesentlichen Teil von einem Unternehmen zur Arbeitnehmerüberlassung eingestellt, so liegt auch dann kein Betriebsübergang auf dieses Unternehmen vor, wenn die Arbeitnehmer anschließend an ein Tochterunternehmen überlassen werden und von diesem im Rahmen eines Werkvertrages bei Einsatz der bisherigen Betriebsmittel im bisherigen Bereich beim früheren Auftraggeber des bisherigen Arbeitgebers eingesetzt werden. Es liegt auch kein Umgehungstatbestand vor, da von einem Betriebsübergang auf das Tochterunternehmen auszugehen ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg vom 19.07.2011, Az. 8 Ca 324/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; EFZG § 3 Abs. 1;

Tatbestand: