BAG - Urteil vom 11.06.1997
7 AZR 487/96
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2 ; SGB VIII § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 3, 4, 27 ff., § 79 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 2 SGB VIII
BAGE 86, 113
BB 1997, 2660
DRsp VI(602)136a
NVwZ-RR 1998, 183
NZA 1998, 480
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bremerhaven - Urteil vom 28. September 1994 - 2 Ca 138/94 -,
II. Landesarbeitsgericht Bremen - Urteil vom 15. Mai 1996 - 2 (3) Sa 414 + 415/94,

Arbeitnehmerüberlassung - Jugendhilfe nach dem SGB VIII

BAG, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 487/96

DRsp Nr. 1998/1666

Arbeitnehmerüberlassung - Jugendhilfe nach dem SGB VIII

»Die Durchführung der einem öffentlichen Träger obliegenden Jugendhilfemaßnahmen durch einen bei einem freien Träger angestellten Arbeitnehmer ist jedenfalls dann nicht an den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu messen, wenn sich das Zusammenwirken beider Träger auf der Grundlage der Spezialregelungen des SGB VIII vollzieht.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2 ; SGB VIII § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 3, 4, 27 ff., § 79 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zustandegekommen ist.

Die Klägerin war seit dem 8. Dezember 1986 aufgrund von insgesamt 12 befristeten Arbeitsverträgen als Familienhelferin bei der A. (im folgenden: A.) angestellt. Die befristeten Verträge bestanden zum Teil nebeneinander; die wöchentliche Arbeitszeit variierte zwischen 7 und 20 Stunden. Die Arbeitsverträge wurden für die Dauer der Durchführung einer vorher vom Jugendamt der beklagten Stadt bewilligten Maßnahme zur sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII abgeschlossen. Die Klägerin wurde jeweils in einer bestimmten (sozial schwachen) Familie eingesetzt, die aufgrund unterschiedlicher erzieherischer Defizitsituationen von der Beklagten ambulante erzieherische Hilfe nach dem SGB VIII beanspruchen konnte.