Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zustandegekommen ist.
Die Klägerin war seit dem 8. Dezember 1986 aufgrund von insgesamt 12 befristeten Arbeitsverträgen als Familienhelferin bei der A. (im folgenden: A.) angestellt. Die befristeten Verträge bestanden zum Teil nebeneinander; die wöchentliche Arbeitszeit variierte zwischen 7 und 20 Stunden. Die Arbeitsverträge wurden für die Dauer der Durchführung einer vorher vom Jugendamt der beklagten Stadt bewilligten Maßnahme zur sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII abgeschlossen. Die Klägerin wurde jeweils in einer bestimmten (sozial schwachen) Familie eingesetzt, die aufgrund unterschiedlicher erzieherischer Defizitsituationen von der Beklagten ambulante erzieherische Hilfe nach dem SGB VIII beanspruchen konnte.
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