Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 1. März 1994 überwiegend im sog. Gruppenversicherungsgeschäft im Außendienst tätig. Grundlage dafür ist ein Vertrag vom 4. März 1994. Er hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Sie sind als selbständiger Versicherungsvermittler gem. §§ 84 Abs. 1, 92 HGB für uns tätig. Der Geschäftsverkehr in allen Sparten wickelt sich ab über die Organisation für Verbandsgruppenversicherungen,
Filialdirektion Nürnberg Süd.
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