Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. August 1976 als "Bezirksleiter" beschäftigt. Grundlage dafür ist ein Vertrag vom 22. Juni 1976. Er hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"1
Der Bezirksleiter übernimmt mit Wirkung vom 1.8.1976 eine hauptberufliche Vertretung der Gesellschaft.
Die Zusammenarbeit erfolgt mit der Filialdirektion Köln.
Er ist selbständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch und gilt als Versicherungsvertreter (§ 92 HGB) sowie als Vermittlungsagent gemäß den §§
...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|