Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) erklärten ordentlichen Kündigung.
Der Außendienst der beklagten Versicherungsunternehmen ist so organisiert, daß zum Teil Versicherungsverträge direkt durch selbständige Versicherungsvertreter (fünf oder sechs Vertreter) vermittelt werden, zum Teil sind Generalvertretungen eingerichtet. Darüber hinaus gibt es fünf Bezirksleiter im Angestelltenverhältnis, die Festgehälter und Bestandsprovisionen beziehen.
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