ArbG Berlin, vom 23.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Ca 1064/91
Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks
LAG Berlin, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 6 Ta 8/91
DRsp Nr. 2002/8140
Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks
1. Mitglieder einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) standen trotz Abschlusses einer Arbeitsvereinbarung nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihrer Genossenschaft.2. Wird durch Mehrheitsbeschluß eine sozialistische PGH in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt, so kann in deren Statut zugleich geregelt werden, daß die Arbeitsleistung der Genossen nunmehr auf der Grundlage eines neben ihrer Mitgliedschaft bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht werden soll.3. Ein von der eG wirtschaftlich abhängiger Genosse ist wegen seiner Weisungsgebundenheit zumindest als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen.