LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.07.1996
14 Sa 112/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 683
RzK I 4a Nr 83
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 03.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 244/92

Arbeitnehmerstatus: Lehrbeauftragter an einer Berufsakademie

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 14 Sa 112/95

DRsp Nr. 2002/17281

Arbeitnehmerstatus: Lehrbeauftragter an einer Berufsakademie

Ist ein Lehrbeauftragter an einer Berufsakademie bei der Unterrichtsgestaltung und in zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden, ist er als Arbeitnehmer anzusehen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Diplom-Kaufmann und Diplom-Handelslehrer, erhielt in den Jahren 1982 bis 1992 fortlaufend Lehraufträge für die vom beklagten Land getragenen Berufsakademien Mannheim und Mosbach. Ab Herbst 1992 wurden ihm keine Lehraufträge mehr erteilt. Der Kläger will nunmehr feststellen lassen, daß er aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeitnehmer einzustufen sei; dementsprechend verlangt er seine Weiterbeschäftigung.