Der Kläger, Diplom-Kaufmann und Diplom-Handelslehrer, erhielt in den Jahren 1982 bis 1992 fortlaufend Lehraufträge für die vom beklagten Land getragenen Berufsakademien Mannheim und Mosbach. Ab Herbst 1992 wurden ihm keine Lehraufträge mehr erteilt. Der Kläger will nunmehr feststellen lassen, daß er aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeitnehmer einzustufen sei; dementsprechend verlangt er seine Weiterbeschäftigung.
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