LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.08.1995
14 Ta 330/94
Normen:
ArbGG §§ 2 5 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2275
HVBG-INFO 1995, 2996
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3263/64

Arbeitnehmerstatus: Frachtführer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.1995 - Aktenzeichen 14 Ta 330/94

DRsp Nr. 2001/14433

Arbeitnehmerstatus: Frachtführer

Zur Arbeitnehmereigenschaft eines "Kleintransportunternehmers", der mit einem von ihm gestellten Fahrzeug Expressfrachtaufträge ausführt, wenn er verpflichtet ist, die ihm von einen Speditions- und Expressfrachtunternehmen erteilten Aufträge zur Zustellung, Abholung und Beförderung von Gütern in der Zeit von Montag bis Samstag anzunehmen, und berechtigt ist, maximal 20 Tage während eines Jahres zu bestimmen, in denen er nicht zur Annahme von Frachtaufträgen verpflichtet war.

Normenkette:

ArbGG §§ 2 5 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Gründe:

I.