Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Volkshochschuldozent freier Mitarbeiter war oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Der Kläger ist seit 1965 als Dozent für Englisch-Kurse an der Volkshochschule S in B tätig. Der Leiter dieser Volkshochschule schloß mit dem Kläger jeweils für ein Semester (von Januar bis Mai oder von September bis Dezember eines jeden Jahres) einen schriftlichen Dienstvertrag. In ihm werden die wöchentliche Unterrichtszeit und die Honorare entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Anweisungen für Dozentenhonorare der Volkshochschulen Berlins festgelegt. Mit diesen Honoraren sind alle vorbereitenden Arbeiten und Nebentätigkeiten abgegolten.
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