BAG - Urteil vom 05.07.2000
5 AZR 888/98
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 5 ; BGB § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 2 § 620 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
HVBG-INFO 2001, 1230
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 24.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 70/95
LAG Thüringen, vom 22.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 78/97

Arbeitnehmerstatus: beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beschäftigten Rechtsanwalt

BAG, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 888/98

DRsp Nr. 2002/14905

Arbeitnehmerstatus: beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beschäftigten Rechtsanwalt

1. Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten befindet. 2. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. 3. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, daß der Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht eines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. 4. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist namentlich der Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). 5. Für die Abgrenzung maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, die die Beziehung prägen und nach denen diese in Wirklichkeit durchgeführt wird. Wie die Parteien selbst ihr Rechtsverhältnis bezeichnet haben, ist nicht entscheidend.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 5 ; BGB § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 2 § 620 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;

Tatbestand: