LAG Chemnitz, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 114/00
ArbG Chemnitz - 20.12.1999 - 3 (18) Ca 10302/97 ,
Arbeitnehmerstatus; Befristungsrecht; Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß; Feststellungsinteresse; Motorrad-Rennfahrerin; Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person?; fristlose Kündigung; wichtiger betriebsbedingter Grund; Übertragung der Senatsrechtsprechung zur tariflichen Unkündbarkeit auf ein jeweils auf ein Jahr befristetes (Arbeits)-verhältnis; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
BAG, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 173/01
DRsp Nr. 2002/11422
Arbeitnehmerstatus; Befristungsrecht; Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß; Feststellungsinteresse; Motorrad-Rennfahrerin; Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person?; fristlose Kündigung; wichtiger betriebsbedingter Grund; Übertragung der Senatsrechtsprechung zur tariflichen Unkündbarkeit auf ein jeweils auf ein Jahr befristetes (Arbeits)-verhältnis; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
»Die Rechtsprechungsgrundsätze zum tariflichen Ausschluß der ordentlichen Kündigung sind nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Kündigungsausschluß für einen überschaubaren Zeitraum (im Fall: ein Jahr) bzw. auf eine entsprechende Befristung zu übertragen.«Orientierungssätze:1. Eine Motorradrennfahrerin kann je nach den Umständen (enge zeitliche und organisatorische Einbindung in den Rennsportbetrieb) Arbeitnehmerin sein.2. Dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigen regelmäßig nur eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nach § 1KSchG.3. Es stellt keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1BGB dar, wenn sich ein Motorradrennsportunternehmen kurzfristig entschließt, in der nächsten Rennsportsaison in einer anderen Rennklasse anzutreten und deshalb die auf ein Jahr befristet angestellte Motorradrennfahrerin mit sofortiger Wirkung zu entlassen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.