BAG - Urteil vom 07.03.2002
2 AZR 173/01
Normen:
BGB § 626 ; ZPO §§ 301 256 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 521
BAGReport 2002, 379
BB 2002, 1920
DB 2002, 1724
NZA 2002, 963
SpuRT 2003, 120
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 114/00
ArbG Chemnitz - 20.12.1999 - 3 (18) Ca 10302/97 ,

Arbeitnehmerstatus; Befristungsrecht; Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß; Feststellungsinteresse; Motorrad-Rennfahrerin; Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person?; fristlose Kündigung; wichtiger betriebsbedingter Grund; Übertragung der Senatsrechtsprechung zur tariflichen Unkündbarkeit auf ein jeweils auf ein Jahr befristetes (Arbeits)-verhältnis; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

BAG, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 173/01

DRsp Nr. 2002/11422

Arbeitnehmerstatus; Befristungsrecht; Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß; Feststellungsinteresse; Motorrad-Rennfahrerin; Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person?; fristlose Kündigung; wichtiger betriebsbedingter Grund; Übertragung der Senatsrechtsprechung zur tariflichen Unkündbarkeit auf ein jeweils auf ein Jahr befristetes (Arbeits)-verhältnis; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

»Die Rechtsprechungsgrundsätze zum tariflichen Ausschluß der ordentlichen Kündigung sind nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Kündigungsausschluß für einen überschaubaren Zeitraum (im Fall: ein Jahr) bzw. auf eine entsprechende Befristung zu übertragen.« Orientierungssätze: 1. Eine Motorradrennfahrerin kann je nach den Umständen (enge zeitliche und organisatorische Einbindung in den Rennsportbetrieb) Arbeitnehmerin sein. 2. Dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigen regelmäßig nur eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nach § 1 KSchG. 3. Es stellt keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar, wenn sich ein Motorradrennsportunternehmen kurzfristig entschließt, in der nächsten Rennsportsaison in einer anderen Rennklasse anzutreten und deshalb die auf ein Jahr befristet angestellte Motorradrennfahrerin mit sofortiger Wirkung zu entlassen.