Mit der am 16. Juni 1997 bei Gericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, das durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Mai 1997 nicht beendet worden sei.
Der Kläger vermittelte zunächst aufgrund eines zwischen ihm und einem Dritten geschlossenen "Vertreter-Vertrages" vom 21. März 1996 und ab dem 1. Oktober 1996 aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 26. September 1996 Bausparverträge und Lebensversicherungsverträge der Beklagten. Der Vertrag vom 26. September 1996 enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 1 Rechtsstellung des Mitarbeiters
Der Vertreter ist freier Handelsvertreter i.S. des § 84 Abs. 1 HGB. Über seine Arbeitszeit und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann er frei bestimmen. Für die Einhaltung der ihm als selbständigem Gewerbetreibenden obliegenden gewerberechtlichen, steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Pflichten ist der Vertreter selbst verantwortlich. W hält für den Vertreter hierzu ein Merkblatt bereit.
§ 3 Tätigkeitsbereich
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