LAG Thüringen - Beschluß vom 06.02.1998
8 Ta 205/97
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, Buchstabe d ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
AuR 1998, 248
MDR 1998, 478
NZA-RR 1998, 296
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 03.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2313/97

Arbeitnehmerstatus: angestellter Rechtsanwalt

LAG Thüringen, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 8 Ta 205/97

DRsp Nr. 2002/17274

Arbeitnehmerstatus: angestellter Rechtsanwalt

»1. Ist ein Dienstleistender auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages (hier: Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei) tätig, der ausdrücklich als "Arbeitsvertrag" bezeichnet wird und der einzelne für die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden typische Regelungen enthält, dann ist das Anstellungsverhältnis als ein "Arbeitsverhältnis" und der Dienstleistende als Arbeitnehmer anzusehen, ohne daß es der Überprüfung einer etwaigen anderweitigen tatsächlichen Vertragsdurchführung bedürfte (in Anschluß an BAG Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Entscheidung 58). 2. Welche Anforderungen an eine Änderungsvereinbarung, nach der der Angestellte abweichend vom Anstellungsvertrag bei der Vertragsdurchführung als freier Mitarbeiter behandelt werden soll, zu stellen sind, bedurfte keiner Entscheidung.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, Buchstabe d ; GVG § 17a ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdegegner war aufgrund eines undatierten Arbeitsvertrages in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1997 bei den Beschwerdeführern als Rechtsanwalt tätig und betreute die Kanzlei in. Nach seinem Ausscheiden richtete er an diesem Ort eine eigene Kanzlei ein.