I.
Der Beschwerdegegner war aufgrund eines undatierten Arbeitsvertrages in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1997 bei den Beschwerdeführern als Rechtsanwalt tätig und betreute die Kanzlei in. Nach seinem Ausscheiden richtete er an diesem Ort eine eigene Kanzlei ein.
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