BAG - Urteil vom 20.02.2008
5 AZR 290/07
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 3 § 17 Abs. 1 ; BGB §§ 145 ff. § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 16 SGB II
ArbRB 2008, 201
AuR 2008, 227
DB 2008, 1159
NZA 2008, 1152
NZA-RR 2008, 401
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 53/06
ArbG Karlsruhe, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 454/05

Arbeitnehmerstatus - Vertragsabschluss; Arbeitsverhältnis und Ein-Euro-Job; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; Eingliederungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 290/07

DRsp Nr. 2008/11244

Arbeitnehmerstatus - Vertragsabschluss; Arbeitsverhältnis und "Ein-Euro-Job"; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; Eingliederungsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger. Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist dafür nicht zwingend erforderlich. 2. Werden die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (insbesondere Zusätzlichkeit der Arbeit und öffentliches Interesse) nicht eingehalten, entsteht allein daraus kein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Das gilt auch für den Fall einer bewussten Missachtung des Gesetzes. 3. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass die beiderseitigen Erklärungen trotz der Heranziehung des Hilfebedürftigen auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags iSd. § 611 BGB gerichtet sind. Das hat derjenige, der sich auf ein Arbeitsverhältnis beruft, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen. Der Vortrag des Hilfebedürftigen, er werde nicht mit zusätzlichen, sondern mit "regulären" Arbeiten beschäftigt, reicht hierfür nicht aus.

Normenkette: