Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung.
Der Kläger ist Empfänger von Arbeitslosengeld II. Der Landkreis Fulda, der für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zuständig ist, bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31. März bis zum 15. April 2005 "die Teilnahme an einer betrieblichen Praxiserprobung nach § 16 Abs. 2 SGB II" im Betrieb der Beklagten. Während der Praxiserprobung wurden dem Kläger weiter Leistungen nach dem SGB II einschließlich Fahrtkostenerstattung gewährt.
Der Kläger hat geltend gemacht, zu der Beklagten habe wegen übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme neben der betrieblichen Praxiserprobung eine Sonderverbindung bestanden, aus der sich Ansprüche auf Überstundenvergütung ergäben.
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