BAG - Urteil vom 19.03.2008
5 AZR 435/07
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1, 2 § 17 Abs. 1 ; BGB §§ 145 ff. § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 16 SGB II
DB 2008, 2085
NZA 2008, 760
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 772/06
ArbG Fulda - 3 Ca 260/05 - 15.3.2006,

Arbeitnehmerstatus - Vertragsabschluss; Arbeitsverhältnis und betriebliche Praxiserprobung gemäß § 16 SGB II; Eingliederungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 435/07

DRsp Nr. 2008/11421

Arbeitnehmerstatus - Vertragsabschluss; Arbeitsverhältnis und betriebliche Praxiserprobung gemäß § 16 SGB II; Eingliederungsvereinbarung

Orientierungssätze: Vermittelt ein für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zuständiger Träger eine betriebliche Praxiserprobung, wird zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis begründet. Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1, 2 § 17 Abs. 1 ; BGB §§ 145 ff. § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung.

Der Kläger ist Empfänger von Arbeitslosengeld II. Der Landkreis Fulda, der für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zuständig ist, bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31. März bis zum 15. April 2005 "die Teilnahme an einer betrieblichen Praxiserprobung nach § 16 Abs. 2 SGB II" im Betrieb der Beklagten. Während der Praxiserprobung wurden dem Kläger weiter Leistungen nach dem SGB II einschließlich Fahrtkostenerstattung gewährt.

Der Kläger hat geltend gemacht, zu der Beklagten habe wegen übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme neben der betrieblichen Praxiserprobung eine Sonderverbindung bestanden, aus der sich Ansprüche auf Überstundenvergütung ergäben.