LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2013
8 Sa 136/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1673/12

Arbeitnehmerhaftung bei weisungswidriger Freigabe von Waren ohne vorherigen ZahlungseingangBestimmung der Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 136/13

DRsp Nr. 2014/1422

Arbeitnehmerhaftung bei weisungswidriger Freigabe von Waren ohne vorherigen ZahlungseingangBestimmung der Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit

1. Nach den Grundsätzen der privilegierten Haftung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten die Verteilung des Schadens zwischen den Arbeitsvertragsparteien anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens (§ 276 BGB) ist, das dem oder der Beschäftigten zur Last fällt. 2. Für das Maß des Verschuldens eines Arbeitnehmers trifft die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast, wobei zu beachten ist, dass sich das Verschulden des Arbeitnehmers (abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts) auch auf den Schaden selbst beziehen muss; so ist etwa Vorsatz nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt.