LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2008
9 Sa 652/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 254 § 280 § 282 ; AktG § 91 Abs. 1, 2 § 93 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 483
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3566/03

Arbeitnehmerhaftung bei vorsätzlichen Buchungsfehlern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 652/07

DRsp Nr. 2008/14625

Arbeitnehmerhaftung bei vorsätzlichen Buchungsfehlern

Buchungsfehler sind nicht mit mangelnden Kenntnissen oder als bloße Flüchtigkeitsfehler erklärbar, wenn die Art der Verbuchungen in ihrer Summe zielgerichtet darauf ausgerichtet war, jeweils das Ergebnis zu verbessern.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 254 § 280 § 282 ; AktG § 91 Abs. 1, 2 § 93 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse streiten die Parteien im Rahmen seitens der Beklagten erhobener (Dritt-) Widerklagen darüber, ob die Klägerin (Widerbeklagte) sowie der Drittwiderbeklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als Gesamtschuldner zum Ersatz der von der Beklagten für die Neuerstellung der Buchhaltung für das Jahr 2003 aufgewendeten Kosten in Höhe von 19.922,-- EUR nebst Zinsen verpflichtet sind.

Die Klägerin war im Vorstandssekretariat in der Buchhaltung eingesetzt. Spätestens seit Sommer 2002 erstellte die Klägerin die Bilanzbuchhaltung. Sie ist gelernte Büro- sowie EDV-Kauffrau. Ihre Bruttovergütung belief sich zuletzt auf 2.500,-- EUR. Der Drittwiderbeklagte war Vorstand der Beklagten. Nach seiner fristlosen Entlassung am 05.11.2003 wurde am 14.11.2003 Herr S. als neuer Vorstand in das Handelsregister eingetragen. Herr S. war zuvor stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten.