Die Parteien streiten vorliegend über den Status des Klägers bei der beklagten Rundfunkanstalt sowie über die Wirksamkeit von seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 01.09.1944 in Jordanien geborene Kläger besitzt seit dem 11.08.1992 die Deutsche Staatsbürgerschaft. Seit Dezember 1976 ist er als Sprecher und Übersetzer im Arabischen Dienst der Nah- und Mittelost-Redaktion der Beklagten tätig. Die Vergütung des Klägers richtete sich nach dem Honorar- Tarifvertrag.
Die Bezahlung erfolgte entsprechend den Arbeitseinsätzen auf der Basis von Einzelhonoraren. Der Kläger ist Mitglied der IG-Medien.
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