LAG Köln - Urteil vom 30.08.1995
2 Sa 578/95
Normen:
BGB §§ 242, 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5585/94

Arbeitnehmereigenschaft: Verwirkung des Rechts, sich auf die Arbeitnehmereigenschaft zu berufen

LAG Köln, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 578/95

DRsp Nr. 2001/4274

Arbeitnehmereigenschaft: Verwirkung des Rechts, sich auf die Arbeitnehmereigenschaft zu berufen

1. Erklärt ein Arbeitnehmer nach rechtskräftigem Obsiegen in einem Statusverfahren, er wolle wegen der höheren Honorare in Zukunft weiter als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer behandelt werden, so verbieten es ihm Treu und Glauben, nach weiterer 10-jähriger Abrechnung der Leistungen auf Honorarbasis, sich für die Vergangenheit auf den Arbeitnehmerstatus und damit auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes zu berufen. 2. Für die Zukunft ist die Berufung auf den Arbeitnehmerstatus im Zweifel möglich.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend über den Status des Klägers bei der beklagten Rundfunkanstalt sowie über die Wirksamkeit von seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 01.09.1944 in Jordanien geborene Kläger besitzt seit dem 11.08.1992 die Deutsche Staatsbürgerschaft. Seit Dezember 1976 ist er als Sprecher und Übersetzer im Arabischen Dienst der Nah- und Mittelost-Redaktion der Beklagten tätig. Die Vergütung des Klägers richtete sich nach dem Honorar- Tarifvertrag.

Die Bezahlung erfolgte entsprechend den Arbeitseinsätzen auf der Basis von Einzelhonoraren. Der Kläger ist Mitglied der IG-Medien.