Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.05.2012 - Az.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin anlässlich der Beendigungserklärung vom 24.11.2011.
Der Beklagte ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Er ist Teil des Deutschen Roten Kreuz e.V. und verfügt über etwa 1.625 Mitglieder und ca. 300 Angestellte.
Die am 24.11.1987 geborene und verheiratete Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22.12.2010 in die Schwesternschaft aufgenommen zu werden, Bl. 14 GA. Ausdrücklich heißt es im Aufnahmeantrag:
"Ich erkenne hiermit ausdrücklich die Mitgliederordnung als für mich verbindlich an, sobald ich in die Schwesternschaft aufgenommen bin."
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