Das Arbeitsgericht ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zuständig, da es sich um eine bürgerliche Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.
Der Kläger war Arbeitnehmer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die rechtliche Einordnung einer Vertragsbeziehung nicht die getroffene Bezeichnung entscheidend, sondern die praktische Durchführung (vgl. z. B. BAG 19.11.1997 AP
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