Ist das Dienstverhältnis der Parteien ausdrücklich und eindeutig mit dem Anstellungsvertrag als GmbH-Geschäftsführer begründet und nach einiger Zeit vor Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft vorzeitig aufgekündigt worden, dann kann der Dienstnehmer die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht mit der unschlüssig vorgetragenen Rechtsmeinung erreichen, die Kündigungen seien auch gem. § 1 Abs. 2KSchG sozial ungerechtfertigt. Es liegt damit noch kein "Sic-non-Fall" (BAG DRsp-ROM Nr. 1996/28425) vor; die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann durch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 4ArbGG vermieden werden, aber nicht durch eine unschlüssige Rechts- (weg-) behauptung.