LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 631/00
Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 6 W 59/01
DRsp Nr. 2004/15154
Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers
Ein Franchisenehmer ist jedenfalls dann selbständiger Unternehmer und nicht Arbeitnehmer ähnlicher Person, wenn er nicht einem umfassenden Weisungsrecht des Franchisegebers unterliegt und auch nicht in seinem Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistungen mehr als stark eingeschränkt ist, dass er als Arbeitnehmer anzusehen wäre.