OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2002
6 W 59/01
Normen:
GVG § 13 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 67
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 631/00

Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 6 W 59/01

DRsp Nr. 2004/15154

Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers

Ein Franchisenehmer ist jedenfalls dann selbständiger Unternehmer und nicht Arbeitnehmer ähnlicher Person, wenn er nicht einem umfassenden Weisungsrecht des Franchisegebers unterliegt und auch nicht in seinem Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistungen mehr als stark eingeschränkt ist, dass er als Arbeitnehmer anzusehen wäre.

Normenkette:

GVG § 13 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 631/00
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2003, 67