FG München - Urteil vom 19.10.2001
8 K 2544/99
Normen:
EStG (1990) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 ;

Arbeitnehmereigenschaft einer Servicekraft; Haftung für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1993, 1994, 1995, 1996

FG München, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 8 K 2544/99

DRsp Nr. 2005/3406

Arbeitnehmereigenschaft einer Servicekraft; Haftung für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1993, 1994, 1995, 1996

Eine Servicekraft, die dem Auftraggeber gegenüber hinsichtlich Art. und Umfang sowie Ort und Zeitpunkt der Tätigkeit weisungsgebunden und wie eine Aushilfskraft in dessen Betrieb eingegliedert ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen, auch wenn sie im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten als "freier Mitarbeiter" bezeichnet wird, kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde und die Servicekraft Rechnungen über die geleisteten Arbeitsstunden erteilt.

Normenkette:

EStG (1990) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin betreibt in ein Privatsanatorium.